- Wettbewerbsbeschränkung: Grundzüge
- Wettbewerbsbeschränkung: GrundzügeIn einem freien Leistungswettbewerb ist der Markterfolg des einzelnen Anbieters stark vom Verhalten seiner Konkurrenten abhängig. Er steht unter dem Zwang, auf Aktionen seiner Mitbewerber richtig und rechtzeitig zu reagieren, um nicht aus dem Markt gedrängt zu werden. Schon Adam Smith (1723-1790) erkannte, dass es das Ziel eines jeden Unternehmers sein wird, diesem lästigen Risiko des Wettbewerbs zu entfliehen. Über wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen wird er versuchen, in den Genuss von Sicherheit und höheren Gewinnen zu gelangen. Dazu muss das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung besitzen und in der Lage sein, wettbewerbsbeschränkende Strategien durchzusetzen, oder versuchen, zusammen mit anderen Unternehmen in eine solche Situation zu gelangen. Das Interesse des Unternehmens an Wettbewerbsbeschränkungen ist allerdings davon abhängig, wie stark sein Bestehen und Erfolg durch den Wettbewerbsdruck, dem es ausgesetzt ist, bedroht werden. Je größer die Reaktionsverbundenheit zwischen den Anbietern, desto stärker ist die Bedrohung durch den Wettbewerb. Auf einem Markt mit hoher Wachstumsdynamik ist diese Bedrohung dagegen geringer. Unternehmen, die zu erfolgreichen Innovationen fähig sind, werden sich ebenfalls weniger bedroht fühlen. Je größer die Zahl der Anbieter auf einem Markt, desto schwieriger ist es, wettbewerbsbeschränkende Strategien zu realisieren.Verhandlungsstrategie durch AbsprachenWettbewerbsbeschränkungen durch eine Verhandlungsstrategie sind dadurch gekennzeichnet, dass die zusammenarbeitenden Unternehmen rechtlich selbstständig bleiben. Bei horizontalen Absprachen geben konkurrierende Unternehmen freiwillig ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit auf und verzichten auf den Einsatz bestimmter Wettbewerbsmittel (z. B. Preise, Mengen, Qualitäten) durch vertragliche Vereinbarungen (Kartelle), durch formlose Absprachen (abgestimmte Verhaltensweisen, Frühstückskartelle, Augenzwinkerkartelle) oder durch stillschweigende Übereinkunft (Preisführerschaft). Kartellverträge sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten. Parallelverhalten durch mündliche Absprachen oder stillschweigende Übereinkunft kann den Unternehmen demgegenüber nur schwer nachgewiesen werden. Vertikale Absprachen sind meist vertragliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen aufeinander folgender Produktionsstufen. So knüpfen Kopplungsverträge den Abschluss eines Geschäfts an den Abschluss eines anderen. Vertriebsbindungen schreiben den Abnehmern von Waren bestimmte Kunden oder Absatzgebiete vor. Ausschließlichkeitsbindungen verpflichten zum exklusiven Geschäftsverkehr (z. B. Vertrag von Brauereien mit Gaststätten zum exklusiven Bierbezug). Bei der vertikalen Preisbindung verpflichten die Hersteller z. B. Einzelhändler, beim Weiterverkauf bestimmte Endverkaufspreise einzuhalten, und unterbinden dadurch den Preiswettbewerb der Händler. Diese Preisbindung der zweiten Hand ist außer für Verlagserzeugnisse nicht zulässig. Erlaubt ist allerdings die unverbindliche Preisempfehlung eines Unternehmens.Behinderungs- und VerdrängungsstrategieUnter Behinderungsstrategien und Verdrängungsstrategien fallen alle Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die dazu dienen, Mitbewerber (horizontal) z. B. durch Kampfpreise vom Markt zu drängen sowie Lieferanten oder Abnehmer (vertikal) ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Dazu zählen Aufrufe, Geschäftsbeziehungen zu Dritten abzubrechen (Boykott), bestimmte Unternehmen von Geschäftsbeziehungen auszuschließen (Lieferverweigerung, Bezugsverweigerung) oder mit bestimmten Unternehmen ungünstigere Bedingungen zu vereinbaren (oder bei Nachfragemacht günstigere zu erzwingen), als sie Konkurrenten gewährt werden (Preisdiskriminierung). Solche Strategien marktbeherrschender Unternehmen sind verboten (Diskriminierungsverbot). Bei der Kontrolle im Rahmen der Missbrauchsaufsicht wirft die Abgrenzung dieser Praktiken von erwünschtem Marktverhalten große Schwierigkeiten auf.KonzentrationsstrategieWettbewerbspolitisch ist v. a. gegen externes Unternehmenswachstum vorzugehen, wenn durch Verschmelzung von Unternehmen (Fusion) oder Bildung eines wirtschaftlichen Verbunds rechtlich selbstständig bleibender Unternehmen (Konzern) ein wettbewerbspolitisch unerwünschter Konzentrationsgrad erreicht wird (Marktbeherrschung). Unterschieden wird zwischen horizontaler Unternehmenskonzentration, bei der die beteiligten Unternehmen auf dem gleichen Markt (sachlich und räumlich) tätig sind. Bei der vertikalen Konzentration sind die Unternehmen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig und stehen in einer Käufer-Verkäufer-Beziehung. Wenn die Unternehmen weder auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind noch in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis stehen, spricht man von diagonaler oder konglomerater Konzentration.
Universal-Lexikon. 2012.